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AGB

 

AGB

Proteus GmbH – Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: März 2018

Teil A Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich, Ausschließlichkeit
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil des zwischen der Proteus GmbH Veranstaltungstechnik (nachfolgend jeweils Proteus genannt) und ihrem Vertragspartner (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Vertrag.
1.2. Für Leistungen, die die Vermietung von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von Proteus zum Gegenstand haben, gelten die Allgemeinen Bestimmungen (Teil A) sowie die Besonderen Bestimmungen Vermietung (Teil B).
1.3. Für Leistungen, die den Verkauf und die Installation von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von Proteus zum Gegenstand haben, gelten die Allgemeinen Bestimmungen (Teil A) sowie die Besonderen Bestimmungen Festinstallation (Teil C).
1.4. Diese AGB gelten ausschließlich. Hiervon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, auch wenn Proteus der Geltung nicht gesondert widerspricht. Abweichende oder widersprechende Bedingungen gelten also nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

2. Vertragsschluss
2.1. Angebote von Proteus sind freibleibend und unverbindlich.
2.2. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde auf ein Angebot von Proteus hin Auftrag erteilt und Proteus diesen Auftrag schriftlich bestätigt. Die schriftliche Auftragsbestätigung kann durch Rechnungstellung und/oder Übergabe der Ware von Proteus ersetzt werden.

3. Haftung von Proteus
3.1. Proteus haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schadenersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Proteus, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig sind.
3.2. In Fällen leicht fahrlässiger Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ist unsere Haftung der Höhe nach beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren.
3.3. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen Fehlens einer Beschaffenheitsgarantie und wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund sonstiger zwingender gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.
3.4. Der Kunde verpflichtet sich, die vorstehenden Haftungsbeschränkungen zugunsten Proteus wiederum mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer, etc.) bezüglich Ansprüchen zu vereinbaren, die diese ggf. aus deliktischer Haftung gegen Proteus erheben könnten. Der Kunde ist verpflichtet, Proteus von solchen Schadenersatzansprüchen freizustellen, sofern ein Dritter Proteus in Haftung nimmt und der Kunde seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht nachgekommen sein sollte.

4. Datenschutz
Proteus ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltene oder entstehende Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gem. Bundesdatenschutzgesetz, dass persönliche Daten über den Kunden mittels EDV-Einrichtungen gespeichert und weiterverarbeitet werden.

5. Zahlungsbedingungen
5.1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind sämtliche Zahlungen grundsätzlich ohne Abzüge und Skonti vom Kunden zu leisten.
5.2. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, hat der Kunde grundsätzlich unverzüglich nach Rechnungszugang an Proteus zu zahlen.
5.3. Wechsel oder Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Diskont und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Für die rechtzeitige Vorlage übernehmen wir keine Haftung.
5.4. Proteus ist berechtigt, Forderungen abzutreten.
5.5. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes, sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur aufgrund bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt. Dies gilt nicht, soweit sich der Kunde auf ein Zurückbehaltungsrecht aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis beruft.
6. Sonstiges
6.1. Auf die zwischen Proteus und Kunden geschlossenen Verträge findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
6.2. Sofern „Schriftform“ oder „schriftlich“ vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, ist diese Form durch Übermittlung in Textform gem. § 126b BGB, also etwa durch Telefax oder E-Mail, gewahrt.
6.3. Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und Proteus der Sitz von Proteus in Frankfurt am Main. Im Übrigen gelten für Verbraucher die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen.
6.4. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.

Teil B Besondere Bestimmungen Vermietung

7. Vergütung
7.1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten die Preise der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Preisliste von Proteus als vereinbart.
7.2. Ist in Verträgen bezüglich zusätzlichen Dienstleistungen wie z.B. Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht geregelt, so gelten die aktuellen Personalpreise von Proteus als vereinbart, die sich aus der aktuellen Vergütungsliste für Personal von Proteus ergeben. Fehlt eine solche Liste, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.
7.3. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, werden mit Zustandekommen des Vertrags 50% der Auftragssumme zur Zahlung fällig. Die Endabrechnung erfolgt nach Ablauf der Mietzeit und Rückgabe der Mietgegenstände.
7.4. Proteus ist berechtigt, die Übergabe der Mietgegenstände bis zur Leistung der Verzugszahlung zu verweigern.

8. Mietzeit
Mietzeit ist der Zeitraum zwischen Auslieferung der Mietgegenstände vom Lager und Eintreffen der Gegenstände am Lager bei Proteus (Dispositionszeit). Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, Proteus oder ein Dritter den Transport durchführt.

9. Personalleistung
9.1. Zur Bestellung von technischem oder sonstigem Personal ist Proteus im Rahmen des Vertrages nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet. Proteus ist in diesem Fall berechtigt, Leistungen Dritter für sich in Anspruch zu nehmen.
9.2. Sofern Proteus technisches oder sonstiges Personal stellt, ist der Kunde ab einer Gesamtarbeitszeit pro Person pro Tag von mehr als 8 Stunden für die Verpflegung des Personals verantwortlich. Andernfalls wird eine Verpflegungspauschale von 15 Euro netto pro Tag und Peron in Rechnung gestellt.

10. Transport
10.1. Transportleistung schuldet Proteus nur, wenn dies ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart ist. In diesem Falle ist Proteus berechtigt, sich der Leistung Dritter für den Transport zu bedienen.
10.2. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung von Mietgegenständen übernimmt der Kunde ab Empfang der Mietgegenstände. Übergabe ist für den Fall, dass Proteus den Transport selbst oder durch Dritte durchführt, mit Anlieferung und Ausladen der Mietgegenstände am Kundenort erfolgt. Ansonsten durch Übernahme der Mietgegenstände durch den Kunden oder für ihn tätige Dritte am Lager von Proteus vor Verladung.

11. Zusatzleistungen Videodateien
11.1. Sofern die vereinbarte Leistung das Vorbereiten und Abspielen von Videodateien beinhaltet, hat der Kunde alle notwendigen Dateien Proteus spätestens 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn zur Verfügung zu stellen.
11.2. Die Dateien sind in zuvor mitgeteilten Formaten zu übermitteln. Sollte das Format von den Spezifikationen abweichen, ist Proteus berechtigt, notwendige Kosten für Konvertierungs- und Schneidearbeiten gemäß der aktuellen Preisliste bzw. Vergütungsliste für Personal in Rechnung zu stellen. Fehlt eine solche Liste bzw. sind nicht gelistete Arbeiten erforderlich, ist Proteus berechtigt, ein angemessenes Entgelt in Rechnung zu stellen.

12. Kündigung und Stornierung
12.1. Der Kunde hat das Recht, den Vertrag ohne Angabe von Gründen vor Beginn der Mietzeit schriftlich zu stornieren. Da Proteus die vermieteten Gegenstände für den Kunden reserviert und freihält, fallen bei Stornierung jedoch Stornokosten als pauschalierter Schadenersatz in folgender Höhe an:
a) bis 45 Tage vor Beginn der vereinbarten Mietzeit: 33% der vereinbarten Auftragssumme
b) bis 14 Tage vor Beginn der vereinbarten Mietzeit: 75% der vereinbarten Auftragssumme
c) weniger als 14 Tage vor Beginn der vereinbarten Mietzeit: 100% der vereinbarten Auftragssumme
12.2. Dem Kunden steht es frei nachzuweisen, dass die vereinbarten Gegenstände während der Mietzeit anderweitig vermietet werden konnten und Proteus durch die Kündigung keinen oder geringeren Schaden erlitten hat.
12.3. Das Recht auf eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund für beide Parteien bleibt hiervon unberührt.

13. Prüfung bei Überlassung der Mietsache, Mängel
13.1. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit Proteus unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Feststellung erfolgen. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Textform.
13.2. Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat und /oder zur Instandhaltung – einschließlich Reparatur – verpflichtet ist. Proteus kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Ist die Nachbesserung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden und führt der angezeigte Mangel nur zu einer geringfügigen Beeinträchtigung der Gebrauchs- und Nutzungsmöglichkeit der gemieteten technischen Geräte insgesamt, ist Proteus berechtigt, an Stelle der Nachbesserung einen angemessenen, an der Höhe des gesamten Preises ausgerichteten Minderungsbetrag zu bestimmen und vom Angebotspreis in Abzug zu bringen bzw. an den Kunden rückzuzahlen.
13.3. Unterlässt der Kunde die Anzeige, oder zeigt er den Mangel verspätet an, ist der Kunde nicht berechtigt, wegen dieses Mangels seine Zahlungen zu mindern, den Vertrag zu kündigen oder Schadenersatz zu fordern, auch wenn im Übrigen die Voraussetzungen für solche Ansprüche nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches begründet wären.
13.4. Sofern ein Mitverschulden des Kunden für das Auftreten des Mangels mitursächlich war, sind Rechte des Kunden auf Kündigung des Vertrages, Rücktritt oder Schadenersatzanspruch nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgeschlossen.
13.5. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.
13.6. Ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch gem. § 536a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.

14. Pflichten und Haftung des Kunden
14.1. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch Proteus erfolgt, hat der Mieter Proteus zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Proteus haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.
14.2. Die von Proteus vermieteten Gegenstände und Anlagenteile sind technisch aufwendig. Um Schäden zu vermeiden dürfen die gemieteten technischen Geräte seitens des Kunden nur durch sachkundiges, technisch geschultes Personal bedient werden.
14.3. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von Proteus angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.
14.4. Der Kunde ist verpflichtet, mit den Mietgegenständen sorgfältig und pfleglich umzugehen. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich von ihm schuldhaft verursachte Fehler und Mängel an den Mietgegenständen auf seine Kosten fachgerecht zu beheben. Unabhängig davon ist der Kunde verpflichtet, Proteus über aufgetretene Fehler und Mängel an den Mietgegenständen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
14.5. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Kunde einzustehen.
14.6. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden an oder den Verlust von Mietgegenständen im Zeitraum ab Übernahme bis Rückgabe der Mietgegenstände. Bei Beschädigung ist Ersatz in Höhe der gebotenen Reparaturkosten zu leisten, sofern eine Reparatur möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist. Andernfalls, dies gilt auch für den Verlust einer Mietsache, ist Ersatz in Höhe des aktuellen Listenpreiswertes zu leisten.
14.7. Der Kunde ist grundsätzlich verpflichtet, für die Überwachung der Mietgegenstände und deren Sicherung am Standplatz Sorge zu tragen. Von dieser Verpflichtung ist der Kunde auch nicht für die Zeitdauer befreit, wenn und solange vertragsgemäß Personal von Proteus vor Ort, am Standplatz der Mietgegenstände anwesend ist. Der Kunde hat ggf. für die Überwachung der Mietgegenstände in Open-Air-Bereichen, leicht zugänglichen Räumlichkeiten, insbesondere Veranstaltungszelten etc., durch beauftragtes, professionelles Wachpersonal Sorge zu tragen.

15. Versicherung
15.1. Der Kunde ist verpflichtet, allgemeine Risiken bezüglich der Mietgegenstände (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.
15.2. Vereinbaren Proteus und der Kunde, dass Proteus die Versicherung übernimmt, hat der Kunde Proteus die Kosten der Versicherung zu erstatten. Übernimmt Proteus die Versicherung nicht, hat der Kunde Proteus den Abschluss einer Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.

16. Rechte Dritter
Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Beeinträchtigungen durch Dritte frei zu halten. Er hat darauf zu achten, dass das Eigentum von Proteus an den Mietgegenständen nicht durch Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige rechtliche Eingriffe Dritter beeinträchtigt wird. Der Kunde ist verpflichtet, Proteus unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich über solche Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, die Proteus durch die Abwehr der vorstehend bezeichneten Eingriffe Dritter entstehen, es sei denn, die Geltendmachung von Rechten und Ansprüchen Dritter richtet sich gegen Proteus.

17. Untervermietung, Weitergabe
Der Kunde ist nicht berechtigt, die Mietgegenstände aus seinem Verantwortungsbereich weiterzugeben, insbesondere zum Zwecke der Untervermietung.

18. Rückgabe
18.1. Sieht die vertragliche Regelung vor, dass der Kunde die Mietgegenstände am Lager von Proteus übernimmt, hat der Kunde die Mietgegenstände vollständig, geordnet und in sauberem Zustand am Lager von Proteus mit Ablauf der Dispositionszeit zurückzugeben.
18.2. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und Registrieren aller Mietgegenstände im Lager von Proteus abgeschlossen. Nach der Registrierung erhält der Kunde eine Empfangsbestätigung. Proteus behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände auch nach dem Registrieren vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
18.3. Zeichnet sich für den Kunden ab, dass die vereinbarte Mietzeit überschritten wird, so hat er Proteus hiervon unverzüglich hierüber schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Unabhängig davon und darüber hinaus ist Proteus berechtigt, Ersatz des Schadens vom Kunden zu beanspruchen, der ihr durch die nicht rechtzeitige Rückgabe von Mietgegenständen entsteht. Dieser weitergehende Schadenersatzanspruch setzt voraus, dass Proteus den Kunden unverzüglich nach Ablauf der Rückgabefrist ausdrücklich zur Rückgabe auffordert und auf die weitergehenden Schadenersatzansprüche hinweist.

 

Teil C Besondere Bestimmungen Festinstallation

19. Preise und Zahlungsbedingungen
19.1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Versandkosten, ohne gesondertes Zubehör, Installation, Schulung und sonstige Nebenabreden, soweit nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
19.2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Proteus an die in Angeboten enthaltenen Preise 15 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von Proteus genannten Preise.
19.3. Zusätzliche Leistungen, die in der Auftragsbestätigung nicht enthalten sind, werden gesondert berechnet. Ist die Höhe des Entgelts nicht gesondert vereinbart, so gelten die aktuellen Personalpreise von Proteus als vereinbart, die sich aus der aktuellen Vergütungsliste für Personal von Proteus ergeben. Fehlt eine solche Liste, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.
19.4. Nicht vorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren, der Devisenbewirtschaftung etc. berechtigt Proteus zu einer entsprechenden Preisanpassung.
19.5. Bei Abrufbestellungen dient der vereinbarte Preis bei Vertragsabschluss als Grundlage, Preisänderungen während der Laufzeit des Abrufvertrages berechtigen Proteus zur Preisanpassung.

20. Gewährleistung
20.1. Für gelieferte Ware und erbrachte Leistungen, insb. Installation und Montage, haftet Proteus im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung.
20.2. Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar. Sie stehen ausschließlich dem unmittelbaren Käufer zu. Verkauft der Käufer die von Proteus gelieferten Gegenstände an Dritte, so ist es ihm untersagt, wegen der damit verbundenen gesetzlichen und/oder vertraglichen Gewährleistungsansprüche auf Proteus zu verweisen.
20.3. Proteus behält sich vor, zur Nachbesserung bzw. Reparatur ein fremdes Unternehmen zu beauftragen.
20.4. Bei Teilen oder Geräten, die vom Käufer an Proteus übergeben oder übersandt worden sind, kann eine Testpauschale berechnet werden, wenn Proteus keinen vom Käufer angegebenen Fehler feststellen kann.
20.5. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von Proteus über.

21. Garantie
21.1. Proteus gibt über die gesetzliche Gewährleistung hinaus keine selbständige Garantie auf verkaufte Ware.
21.2. Proteus ermöglicht dem Kunden, eine vom Hersteller oder Dritten gewährte Garantie wahrzunehmen, und übernimmt die Abwicklung mit dem Garantiegeber. Bei Inanspruchnahme entsprechender Garantien, die die gesetzliche Gewährleistungsfrist übersteigen, ist Proteus berechtigt, Versand- und Bearbeitungskosten sowie Testpauschalen an den Käufer weiter zu berechnen.
21.3. Auf Wunsch des Kunden übernimmt Proteus bei Inanspruchnahme entsprechender Garantien, die die gesetzliche Gewährleistungsfrist übersteigen auch den Aus- und Wiedereinbau. Proteus ist in diesem Fall ebenfalls berechtigt, dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Ist die Höhe des Entgelts nicht geregelt, so gelten die aktuellen Personalpreise von Proteus als vereinbart, die sich aus der aktuellen Vergütungsliste für Personal von Proteus ergeben. Fehlt eine solche Liste, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.

22. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von Proteus. Eine Weiterveräußerung oder sonstige Verfügung ist nur mit Einwilligung von Proteus zulässig. Der Kunde tritt hiermit seine Ansprüche aus einer Weiterveräußerung vor vollständiger Zahlung an Proteus ab. Er ist verpflichtet, Name, Anschrift und Konditionen der Weiterveräußerung unaufgefordert mitzuteilen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Der Kunde hat jede Pfändung der gelieferten Gegenstände oder sonstige Maßnahme der Zwangsvollstreckung oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich mitzuteilen.

23. Export
Proteus weist ausdrücklich darauf hin, dass die Ausfuhr der gelieferten Waren nur mit vorheriger schriftlicher behördlicher Zustimmung erfolgen darf. Verbindliche Auskünfte bezogen auf die Ausfuhr erteilt das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, Eschborn/Taunus. Die Zustimmungserklärungen sind vom Käufer vor der Verbringung der Ware einzuholen. Die Versagung einer Ausfuhrgenehmigung berechtigt den Kunden nicht, vom Vertrag zurückzutreten.

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